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Familienplanung

Versicherung, Elterngeld & Co: Was werdende Eltern beachten müssen

Foto: LightField Studios via shutterstock

Die Schwangerschaft ist in vollem Gange, das Baby entwickelt sich prächtig – und auf die werdenden Eltern komme viele neue Aufgaben zu.

Noch vor der Geburt, sollten wichtige Termine beachtet werden, um die staatliche Unterstützung zu nutzen. Denn Familien werden finanziell unterstützt. Jedoch nur, wenn Elterngeld und Co. fristgerecht beantragt werden. Und auch der Versicherungsschutz sollte überprüft werden.

Jeder Erwachsene, der jetzt oder in Zukunft von seiner Arbeitskraft leben muss, braucht eine Berufsunfähigkeitsversicherung, denn die Versicherung zahlt, wenn man seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Frauen sollten sie möglichst vor einer geplanten Schwangerschaft abschließen, da sie dann auch bei eventuellen Komplikationen abgesichert sind.

Die Risikolebensversicherung

Sobald die Verantwortung für das neue Leben besteht, sollte das Paar eine Risikolebensversicherung abschließen. Sie zahlt, wenn ein Elternteil stirbt. Zusätzlich sollte die Haftpflichtversicherung dahingehend überprüft werden, ob Schäden von Kindern unter sieben Jahren abgedeckt sind.

Bestehen Singlepolicen müssen diese auf Familientarife umgestellt werden. Da mit dem neuen Familienmitglied in der Regel auch der Wert des Hausrats steigt, sollte zudem die Hausratversicherung entsprechend angepasst werden.

Die Zahlung von Mutterschaftsgeld

Für die Berechnung der Mutterschutzfristen und die Zahlung von Mutterschaftsgeld muss die werdende Mutter das sogenannte Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung, was von Hebamme oder Frauenarzt ausgestellt wird, rechtzeitig bei ihrer Krankenkasse einreichen.

Elterngeld berechnen

Außerdem sollten Paare mit Kinderwunsch frühzeitig, mit Hilde eines Elterngeldrechners, durchkalkulieren, in welcher Steuerklassen-Kombination es das höchste Elterngeld gibt. Oft ist es vorteilhaft die Steuerklasse zu wechseln, da bei der Berechnung des Elterngeldes das Nettoeinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt zählt.  

Jeder Partner für sich kann nach der Geburt Elterngeld beantragen, sofern er nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Junge Mütter sollten dazu wissen, dass das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird, die Zahlungen sich also nicht überschneiden sollten.

Es gibt meist 65 Prozent des letzten Nettos, bei geringem Einkommen sogar bis zu 100 Prozent, und zwar insgesamt maximal 14 Monate lang. Ab Juli 2015 können berufstätige Eltern mit dem neuen Elterngeld plus sogar doppelt so lange gefördert werden.

Dann gibt es pro Person außerdem jeweils vier zusätzliche Monate Geld, wenn beide Partner erwerbstätig sind. Den Antrag kann man jederzeit nach der Geburt bei der zuständigen Elterngeldstelle stellen. Da nur drei Monate rückwirkend gezahlt wird, sollte man die Leistung rechtzeitig beantragen.

Ab dem Monat der Entbindung haben die frisch gebackenen Eltern außerdem Anspruch auf Kindergeld. Auch dies wird nur auf Antrag gezahlt. Der Anspruch verjährt zwar erst nach vier Jahren, aber je früher man den Antrag stellt, desto eher gibt es auch Geld.

Kündigungsschutz

Ist das Kind definitiv unterwegs, sollte die werdende Mutter dem Arbeitsgeber Bescheid sagen. Ratsam ist jedoch dies nicht vor der 12. Schwangerschaftswoche zu tun. Wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist, besteht für die Arbeitnehmerin Kündigungsschutz. Der werdende Vater hingegen genießt keinen Kündigungsschutz. Ihm ist es also selbst überlassen, ob er den Arbeitgeber informieren möchte oder nicht.

Das Sorgerecht

Bei unverheirateten Paaren hat grundsätzlich nur die Mutter automatisch das Sorgerecht. Wollen die Eltern von Anfang an ein gemeinsames Sorgerecht, können sie schon vor der Geburt eine sogenannte Sorgerechtserklärung beim zuständigen Jugendamt abgeben. Zudem sollte der angehende Vater schon während der Schwangerschaft die Vaterschaft anerkennen.

Elternzeit

Will der Vater unmittelbar nach der Geburt Elternzeit nehmen, muss er das seinem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Antrittstermin schriftlich mitteilen. Für die angehende Mutter dagegen besteht bereits Kündigungsschutz. Sie kann ihren Arbeitgeber also sehr frühzeitig über ihre geplante Elternzeit informieren.

Im Interesse eines erfolgreichen Wiedereinstiegs macht das auch Sinn, sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin muss die Schwangere außerdem nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen, kann aber auf eigenen Wunsch weiterhin arbeiten.

Arbeitsverbot nach der Geburt

Direkt nach der Geburt darf die frisch gebackene Mutter auf keinen Fall arbeiten, auch nicht, wenn sie es selbst möchte. Dieses absolute Beschäftigungsverbot gilt in den ersten acht Wochen nach der Geburt, bei Frühchen oder Mehrlingsgeburten sogar zwölf Wochen danach.

Will die Mutter im Anschluss an diese Mutterschutzfristen Elternzeit nehmen, muss sie ihren Chef spätestens sieben Wochen vor deren Antritt informieren. Im Normalfall heißt dies also: spätestens eine Woche nach der Geburt. Außerdem muss eine Geburtsurkunde an die Krankenkasse geschickt werden, damit das Mutterschaftsgeld endgültig berechnet und eventuelle Restansprüche ausgezahlt werden können.

Kinderfreibeträge eintragen lassen

Hat das Kind noch keinen Namen erhalten, muss dieser spätestens einen Monat nach der Geburt endgültig festgelegt werden. Die Vordrucke für die sogenannte Erklärung zur Namensgebung gibt es im Internet, Ansprechpartner ist das örtliche Standesamt. Beim Vornamen haben die Eltern (fast) freie Auswahl. Hat das Paar unterschiedliche Nachnamen, müssen sie sich einigen, welchen das Kind tragen soll.

Außerdem sollten frisch gebackene Eltern möglichst rasch beim Finanzamt Kinderfreibeträge eintragen lassen und gegebenenfalls die Steuerklasse wechseln, damit netto mehr auf dem Gehaltszettel steht. Natürlich muss das Kleine auch krankenversichert werden.

Bei gesetzlich Versicherten ist das Neugeborene zunächst automatisch versichert. Nach der Geburt müssen die Eltern lediglich den Antrag auf Familienversicherung ihrer jeweiligen Krankenkasse einreichen.

Zwar gibt es dazu keine Fristen, doch man sollte das möglichst bald erledigen, damit es keine Probleme bei der Abrechnung der üblichen Vorsorgeuntersuchungen für das Kind gibt. Man kann den Antrag auch schon vor der Geburt stellen und die Geburtsurkunde später nachreichen.

Tipp: Kümmern Sie sich vor der Geburt um weitesgehend alle Formalitäten! Denn danach haben Sie dafür weder Zeit noch Nerven, da das neue Familienmitglied Sie auf Trab halten wird.

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